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Das Design eines Produktes ist häufig ein wichtiger Faktor für den Markterfolg eines Produktes.
Der Schutz des Designs hilft Ihnen Design-Plagiate zu verbieten und den wirtschaftlichen Erfolg eines Produktes zu sichern. Designs werden durch das (deutsche, europäische und internationale) Design- bzw. Geschmackmusterrecht und durch das Wettbewerbsrecht im Wege des sogenannten „ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes“ geschützt.
Sie wollen Ihre Produkte wirksam gegen Nachahmer durch ein Designschutzrecht absichern? Wir melden Ihre Designs an und verteidigen Ihre Designs im Verletzungsfalle.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Falle einer design- oder wettbewerbsrechtichen Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage.
Im Bereich des Design- und Geschmacksmusterrechts können wir Ihnen insbesondere die folgenden Leistungen anbieten:
Kurz gesagt, stehen wir Ihnen bei allen Fragen und Fällen des Design- und Produktschutzes gerne zur Seite. Sofern Sie uns beauftragen möchten, stehen wir Ihnen gerne telefonisch, per e-Mail oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.
Durch ein deutsches Designschutzrecht bzw. ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht werden zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses odereines Teils davon geschützt, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.
Computerprogramme gelten nicht als Erzeugnisse und sind demnach design- bzw. gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlich nicht schutzfähig (für Computerprogramme besteht aber urheberrechtlicher Schutz und in Ausnahmefällen kann ein Patent angemeldet werden).
Webseiten und Webapplikationen sind keine Computerprogramme. Daher kommt für diese Erzeugnisse Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz grundsätzlich in Betracht.
Designs werden grundsätzlich durch Designschutzrechte (Deutschland) bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster (europäische Designschutzrechte) geschützt.
Im Designschutz ist zwischen eingetragenen Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacks-mustern und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmustern zu unterscheiden.
Ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat gegenüber einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster einige Vorteile, welche in den nachfolgenden FAQs noch näher dargestellt werden. Grundsätzlich ist daher für langlebige Designs eine Eintragung als Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster sinnvoll. Bei kurzlebigen Designs (z.B. in der Modebranche) hilft in einem Verletzungsfall in der Regel nur das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, um gegen Designverletzungen vorzugehen.
Neben dem Design- bzw. Geschmacksmuster kommt ein Schutz für ein Design aus einer dreidimensionalen Marke nach dem MarkenG in Betracht. Auch die Marke muss allerdings angemeldet und eingetragen werden.
Sofern kein Design- und auch kein Markenschutz für ein Design besteht, gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit.
Lediglich in Ausnahmefällen kommt ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz – ergänzend zu den spezialgesetzlichen Regelungen des Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts und/oder des Markenrechts – in Betracht.
Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit wird durch wettbewerbsrechtliche Ausnahmen durchbrochen, sofern die nachgeahmte Leistung eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart besitzt und spezielle Verhältnisse hinzutreten, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Ausgestaltung oder spezielle Merkmale der Leistung geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Herkunftserzeugnisses hinzuweisen. Das Vorliegen einer wettbewerblich eigenartigen Leistung genügt jedoch für einen Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nicht. Zusätzlich zur wettbewerblichen Eigenart müssenweitere unlautere Umstände hinzukommen, um Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend machen zu können. Unlauter handelt insbesondere derjenige, der Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er
→ eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
→ die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
→ die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt oder redlich erlangt aber unredlich verwertet hat.
Ein Design ist geschützt, wenn es Eigenart aufweist und neu ist.
Ein Design weist dann die notwendige Eigenart auf, wenn der Gesamteindruck, den das Design bei einem informierten Benutzer hervorruft, sich von den zum Anmeldetag vorbekannten Designs (bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern) unterscheidet.
Weist ein Muster diese Eigenart auf, gilt es als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Einzelheiten unterschiedliches Muster offenbart worden ist.
Offenbart ist ein Muster schließlich dann, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Zu beachten ist zudem, dass eine Offenbarung unberücksichtigt bleibt, wenn das Muster während der 12 Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder einen Dritten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Wichtig bei der Anmeldung von Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmackmustern ist, dass deren tatsächliche Rechtswirksamkeit von den betreffenden Ämtern nicht geprüft wird. Es wird demnach nicht geprüft, ob das Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei der Anmeldung tatsächlich “neu” war und tatsächlich “Eigenart” aufweist.
Bei einer vermeintlichen Verletzung eines Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann sich der vermeintliche Verletzer demnach stets mit dem Einwand verteidigen, dass tatsächlich gar kein Schutz besteht, weil das Muster zum Anmeldetag nicht neu war und/oder keine Eigenart zum vorbekannten Formenschatz aufweist.
Allerdings trägt der Verletzer in einem gerichtlichen Verfahren für diesen Einwand dann auch die Beweislast, was insbesondere in Einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der notwendigen schnellen Reaktionszeiten problematisch werden kann. Gelingt dem Verletzer dieser Nachweis im Verletzungsverfahren nicht, besteht Schutz durch das eingetragene Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem Gegner können z.B. der Vertrieb und die Werbung seines rechtsverletzenden Designs verboten werden.
Zusammengefasst wird Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz für Designs gewährt, die neu sind und Eigenart aufweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Entwerfer eines Designs 12 Monate, nachdem das Muster der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht wurde, Zeit, sein Design anzumelden.
Die Schutzdauer eines eingetragenen deutschen Designs sowie eines EU-weiten Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt bis zu 25 Jahre, wobei die Gebühr zunächst für 5 Jahre bezahlt wird.
Sofern bei der Anmeldung des Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters beantragt wird, das Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht elektronisch zu veröffentlichen, beträgt dieSchutzdauer zunächst lediglich 30 Monate. In diesem Fall werden zunächst auch geringere Amtsgebühren für die Anmeldung fällig. Die Nichtbekanntmachung des Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann dabei aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein, etwa um zunächst abzuwarten, ob das Produkt vom Markt auch angenommen wird. Die Schutzdauer kann dann nach Ablauf des Aufschiebungszeitraumes auf 5 Jahre erstreckt werden, wobei dann bekannt gemacht werden muss.
Nach Ablauf der 5 Jahre kann dann alle weitere 5 Jahre bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden, so dass der Schutz des Musters weiter besteht.
Bei einer Internationalen Anmeldung nach dem Haagener Musterabkommen, welchem eine Vielzahl von Staaten beigetreten sind, beträgt die Schutzfrist fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer ist je nach Land unterschiedlich, beträgt aber mindestens 10 Jahre ab Anmeldetag.
Eine Eintragung von Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern bietet sich insbesondere für langlebige Designs an, um einen möglichst langen Schutz für sein Design sicherzustellen.
Es besteht die Möglichkeit der Designschutz- bzw. Gemeinschaftsgeschackmustersammelanmeldungen. Bei einer Sammelanmeldung von Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern werdenmehrere Einzelanmeldungen in eine Sammelanmeldung zusammengefasst, sofern es sich um dieselbe Produktgruppe handelt.
Für relativ kurzlebige Designs, wie sie beispielsweise in der Modebranche (Saisonware) üblich sind, sind eingetragene Designs- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund des relativlangwierigen Eintragungsverfahrens in der Regel nicht praktikabel. Speziell für Branchen mit kurzlebigen Designs gibt es den EU-weiten europäischen nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz.
Ein neues und eigenartiges Muster erlangt demnach als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bereits mit seiner Veröffentlichung auf dem Territorium der Gemeinschaft Schutz – auch ohne Anmeldung und Eintragung.
Eine Veröffentlichung des Musters außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt dagegen für die Entstehung des Rechts selbst dann nicht, wenn die Veröffentlichung den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 9. Oktober 2008; Az: I ZR 126/06). Selbst eine eigene Veröffentlichung auf einem Gebiet außerhalb der europäischen Union kann der Neuheit entgegenstehen.
Der Unterschied des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum eingetragenen Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht zum einen in der möglichen Schutzdauer.
Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nur eine einmalig nicht verlängerbare Schutzdauer von 3 Jahren, beginnend mit der Zugänglichmachung des Musters in der Öffentlichkeit innerhalb des Territoriums der Gemeinschaft. Dagegen kann der Schutz für ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf 25 Jahre verlängert werden.
Darüber hinaus gibt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Inhaber nur dann ein Verbietungsrecht gegen einen Verletzer, wenn es sich tatsächlich um eine vorsätzliche Nachahmung handelt.
Diesen Vorsatz der Nachahmung muss derjenige, der sich auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruft, im Verletzungsprozess darlegen und im Zweifel auch beweisen, was im konkreten Fall durchaus problematisch sein kann.
Zufällige verletzende Eigenschöpfungen können demnach – im Gegensatz zum eingetragenen Geschmacksmuster – durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht untersagt werden.
Bei der Verletzung von Designschutzrechten kommt insbesondere die Geltendmachung folgender Ansprüche in Betracht:
Gerne sind wir Ihnen bei der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche wegen einer Designschutzverletzung behilflich.
Amtsgebühren DE- Designs:
Für die Anmeldung eines Designschutzrechts in Deutschland fallen folgende Amtsgebühren des DPMA an:
Anmeldegebühren ohne Aufschiebung der Bekanntmachung:
Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung:
Weitere Informationen über die Kosten der Anmeldung eines DE-Designschutzrechts finden Sie auf der Webseite des DPMA unter:
Amtsgebühren Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Designschutz):
Für die Anmeldung eines EU-weiten Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallen folgende Amtsgebühren des HABM an:
Anmeldegebühren Einzelanmeldung ohne Aufschiebung der Bekanntmachung:
→ Einzelanmeldung – insgesamt 350 EUR (Eintragungsgebühr von 230 EUR und eine Bekanntmachungsgebühr von 120 EUR)
Anmeldegebühren Sammelanmeldung ohne Aufschiebung der Bekanntmachung:
→ Eintragungsgebühr für das erste Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 230 EUR→ Bekanntmachungsgebühr für das erste Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 120 EUR
→ Eintragungsgebühr für das zweite bis zehnte zusätzliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 115 EUR
Anmeldegebühren Einzelanmeldung bei Aufschiebung der Bekanntmachung:
Anmeldegebühren Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bekanntmachung:
→ Aufschiebungsgebühr für das erste Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 40 EUR
→ Eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr für das erste Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Höhe von 120 EUR wird spätestens am Ende des Aufschiebungszeitraums nach 27 Monaten fällig.
→ Eintragungsgebühr für das zweite bis zehnte zusätzliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 115 EUR
→ Aufschiebungsgebühr für das zweite bis zehnte Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 20 EUR→ Eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr für das zweite bis zehnte Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Höhe von 60 EUR wird spätestens am Ende des Aufschiebungszeitraums nach 27 Monaten fällig.
→ Eintragungsgebühr ab dem elften Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 50 EUR
→ Aufschiebungsgebühr ab dem elften Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 10 EUR
→ Eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr ab dem elften Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Höhe von 30 EUR wird spätestens am Ende des Aufschiebungszeitraums nach 27 Monaten fällig.
Weitere Informationen über die Kosten der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie einen Gebührenrechner finden Sie auf der Webseite des HABM unter
http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/RCD/feesPayment/feesPayment.de.do
Die Gebührenberechnung für den internationalen Geschmacksmusterschutz nach dem Haagener Musterabkommen ist leider sehr komplex, da von den Mitgliedsländern unterschiedlich hohe Benennungsgebühren erhoben werden. Eine Auflistung sämtlicher möglicher Gebühren für den Internationalen Geschmacksmusterschutz sowie einen Gebührenkalkulator finden Sie auf der Webseite der WIPO unter:
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
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